AGB
§ 1 Allgemeines
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Dienst- und Werkleistungen der Semler Company GmbH & Co. KG, Peter-Lenné-Straße 22, 14195 Berlin (nachstehend: „Semler Company“), gegenüber ihren Kunden (nachstehend: „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass Semler Company im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Semler Company den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
(2) Semler Company richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verträge mit Verbrauchern.
(3) Abweichende Vorschriften des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn Semler Company hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Semler Company in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Semler Company maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber Semler Company abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter von Semler Company sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von Semler Company.
§ 2 Leistungen von Semler Company, Beauftragung
(1) Semler Company erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen hauptsächlich im Bereich Management Consulting bei Transformationsprozessen.
(2) Ein Vertrag kommt durch die Angebotsannahme des Auftraggebers – in der Regel durch Unterzeichnung des unterbreiteten Angebots – zustande.
(3) Semler Company behält sich Eigentums- und Urheberrechte am Angebot sowie den überlassenen Konzepten, Pitches, Katalogen, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Semler Company auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Semler Company.
(4) Soweit Semler Company einem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich Semler Company an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden. Die zu einem Angebot von Semler Company gehörenden Unterlagen wie z.B. Konzepte, Pitches, Abbildungen, Zeichnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
§ 3 Durchführung der Aufträge
(1) Semler Company organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Semler Company bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.
(2) Semler Company ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. Bei der Vergabe wesentlicher Leistungen hat Semler Company dem Auftraggeber den Einsatz mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(3) Semler Company wird jeden Auftrag entsprechend des Konzepts und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchführen.
(4) Semler Company ist verpflichtet, die Durchführung jedes Auftrags im angemessenen Umfang zu dokumentieren. Der Inhalt und der Umfang können im Auftrag näher spezifiziert werden. Spätestens zum Ende jedes Auftrags wird Semler Company die Dokumentation zusammen mit den übrigen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber übergeben.
(5) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, soweit dies für Semler Company zumutbar ist. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. Semler Company wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertrags¬anpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist Semler Company berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Sofern der Auftraggeber bei der Beauftragung einen Ansprechpartner benennt, ist dieser für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber hat die Tätigkeit von Semler Company in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit der Auftraggeber Semler Company Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird Semler Company diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.
(4) Der Auftraggeber hat Semler Company innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm von Semler Company unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung des Auftrags annimmt oder ablehnt.
§ 5 Vergütung
(1) Semler Company erhält für die vereinbarten Leistungen eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils im Auftrag festgelegten Konditionen.
(2) Die Vergütung im Sinne des vorstehenden Abs. (1) versteht sich ohne Reisekosten und ohne die Reisezeit, die nach Aufwand verrechnet wird. Für die Fahrt mit dem Auto berechnet Semler Company 30 Cent pro gefahrenem Kilometer und gegebenenfalls die Kosten für einen Mietwagen. Für Bahnreisen bucht Semler Company Fahrkarten der 1. Klasse und für Flugreisen Economy-Class-Tickets bis vier Stunden Flugzeit und Business-Class-Tickets bei mehr als vier Stunden Flugzeit. Die Reisezeit wird mit 30% des Tagessatzes des reisenden Beraters berechnet.
(3) Weitere Auslagen oder Nebenkosten von Semler Company (z.B. für externe Videoproduktionen, Transportkosten oder Veranstaltungsorganisation) sind vom Auftraggeber zu tragen. Semler Company legt auf Anfrage des Auftraggebers die Originalbelege vor.
(4) Im Falle einer Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis ist Semler Company verpflichtet, Beginn, Ende und Inhalt ihrer Leistungen geordnet und nachprüfbar zu erfassen.
(5) Die Rechnungen von Semler Company sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar. Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Alle Honorare verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, die Semler Company in ihren Rechnungen gesondert ausweist.
§ 6 Termine
(1) Die Einhaltung jeglicher Termine durch Semler Company setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.
(2) Bei von Semler Company angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit Semler Company eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Fertigstellungstermin“ bezeichnet hat. Semler Company unterrichtet den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Auftragsdurchführung. Semler Company wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen informieren, soweit diese für sie erkennbar werden.
(3) Sofern Semler Company verbindliche Fertigstellungstermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird sie den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist Semler Company berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet Semler Company unverzüglich. Unberührt bleiben die Kündigungsrechte des Auftraggebers gem. § 9.
(4) Der Eintritt des Leistungsverzugs von Semler Company bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
§ 7 Abnahme
(1) Falls Semler Company die Erbringung von Werkleistungen schuldet, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung zu überprüfen und abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Semler Company kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von Semler Company bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie im Auftrag ausdrücklich vereinbart sind.
§ 8 Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen
(1) Semler Company räumt dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihres Entstehens alle übertragbaren Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein.
(2) Zieht Semler Company zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Nutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftraggeber übertragen.
(3) Semler Company wird den Auftraggeber jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren.
(4) Die Urheberrechte stehen im Übrigen Semler Company zu. Diese darf die erbrachten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, daher in gleicher oder abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden.
§ 9 Vorzeitige Beendigung von Aufträgen
(1) Semler Company und der Auftraggeber können den Auftrag vorzeitig beenden, wenn
a) im Auftrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist;
b) in den Fällen des § 6 Abs. 2;
c) ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch Semler Company liegt insbesondere vor, wenn
– Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers im Hinblick auf die Erbringung der Vertragsleistungen wecken und der Auftraggeber diese Zweifel nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch Semler Company ausräumen kann,
– der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät.
(2) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 10 Haftung
(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet Semler Company unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Semler Company haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und nicht für mittelbare Schäden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Semler Company nicht. Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Ist die Haftung von Semler Company nach Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Semler Company.
§ 11 Vertraulichkeit
Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Geschäftsbeziehung sind von beiden Parteien geheim zu halten. Insbesondere wird Semler Company alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, wie Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, etc.), die Zugang zu solchen Geschäftsvorgängen haben, auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer der einzelnen Aufträge hinaus.
§ 12 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, während der Laufzeit eines Auftrags und 6 Monate nach dessen Beendigung Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Semler Company zum Vertragsbruch anzustiften oder in ähnlich unlauterer Art und Weise abzuwerben.
§ 13 Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht, Referenzangabe und Datenschutz
(1) Semler Company wird alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die sie zur Auftragsdurchführung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und vertraulich behandeln.
(2) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat Semler Company an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich ihrer Forderungen hat Semler Company alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter Semler Company aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Semler Company ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Auftrags als Referenz unter anderem auf ihrer Internetseite anzugeben, es sei denn der Auftraggeber widerspricht.
(4) Semler Company wird die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch speichern und verarbeiten. Die elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch Semler Company erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
(2) Der Gerichtsstand ist Berlin. Semler Company ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
(3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Semler Company und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.
Stand: März 2020